Streuen

17. October 2022

Boris

Was sind laut Gesetzgeber die Räum- und Streupflichten?

Was sind laut Gesetzgeber die Räum- und Streupflichten?

Der Winter steht vor der Tür. Die schneeweiße Decke versetzt viele in romantische Tagträume, bedeutet aber für Hauseigentümer und Mieter auch jede Menge Arbeit. Erst Kaffee, dann Schneeräumen, Wintertage können aktiv beginnen. Dabei muss die weiße Pracht zwingend vom Zugang zum Haus entfernt werden. Damit nicht genug, auch öffentliche Gehwege müssen von den Anwohnern schnee- und eisfrei gehalten werden.

Wer sich daran nicht hält, nimmt bei einem Unfall hohe Schadensersatzforderungen in Kauf. Ein Thema, das viele Mieter und Eigentümer verunsichert. Was und wann muss geräumt werden? Gibt es Ausnahmen von der Räum- und Streupflicht? Welches Streugut ist beim Winterdienst erlaubt?

Räum- und Streupflichten für Mieter und Eigentümer

Der Gesetzgeber hat da überaus konkrete Vorstellungen. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht nimmt den Eigentümer in die Verantwortung, sein Grundstück sowie die angrenzenden öffentlichen Gehwege unbedingt schnee- und eisfrei zu halten. Die Regelungen dienen Passanten, die nicht ausrutschen und sich verletzen sollen. Grundstückseigentümer und Vermieter sind somit grundsätzlich für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich.

Die Vorgaben sind allerdings bundesweit nicht einheitlich. Wer auf Nummer Sicher gehen will, findet die detaillierten Vorschriften für seine Region in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden. Als Faustregel kann allerdings gelten, dass die Streupflicht morgens um sechs oder sieben Uhr beginnt und um 21 Uhr endet. An Sonntagen und Feiertagen verschiebt sich der Beginn um zwei Stunden später. Bei Glatteisbildung hingegen besteht grundsätzlich sofortige Streupflicht.

Über die Verwendung der richtigen Streumittel

Eigentümer und Vermieter sind während des genannten Zeitraums in der Pflicht, den an das Grundstück grenzenden Gehweg sowie den Zugang zum Eingang des Hauses auf einer Breite von 1,20 bis 1,50 Meter zu räumen. Wege zu Parkplätzen und Mülltonnen müssen auf einer Breite von mindestens 0,5 Meter von Schnee und Eis befreit werden. Sollte anhaltender Schneefall vorherrschen, muss auch mehrfach pro Tag geräumt und gestreut werden.

Bei der Verwendung von Streumitteln herrscht bei vielen Unklarheit. Sand und Mischungen bestehend aus Sand und Salz haben sich in den letzten Jahrzehnten jedoch als bewährtes Streumittel erwiesen. Die Ausbringung von reinem Streusalz ist allerdings in manchen Kommunen ausschließlich der Stadtreinigung vorbehalten. Wer Anwohner und Passanten schützen will, sollte bevorzugt auf Streusand oder Streukies setzen. Hobelspäne hingegen sind als Streugut gänzlich ungeeignet.

Haftung im Schadensfall gesetzlich geregelt

Die Haftung im Schadensfall ist gesetzlich geregelt. Einleitend muss festgestellt werden, dass ein Warnschild „Privatweg – Betreten auf eigene Gefahr“ nicht von der Pflicht zum Winterdienst entbindet. Sollte es wegen einer Verletzung der Räum- und Streupflicht zu einem Unfall kommen, hat der Verletzte Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärt dazu: „War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, hilft ihm eine private Haftpflichtversicherung. Ist der Vermieter seiner Verpflichtung, Eis und Schnee zu räumen, nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein.“ Fußgänger sind allerdings auch in der Pflicht. Sollten die Witterungsverhältnisse Glätte vermuten lassen, müssen sie Vorsicht walten lassen. Nach einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichtes kann ein Verunglückter daher auch nur 50 Prozent des Schadens geltend machen.

Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht kann vom Hauseigentümer auf Dritte wie Hausmeister oder Winterdienste übertragen werden. Auch eine Übertragung auf die Mieter ist möglich, so dies ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages ist. Dabei müssen jedoch alle Mieter für den Räum- und Streudienst sorgen, Beschränkungen auf Mieter der Erdgeschosswohnungen sind unzulässig.

Der Eigentümer ist jedoch nie ganz von seinen Pflichten befreit. Er muss auch bei einer Übertragung kontrollieren, ob die Streu- und Räumpflicht eingehalten wurde. Streumittel und Arbeitsgeräte wie Besen und Schneeschaufel müssen ebenfalls von ihm angeschafft werden. Als letzter Aspekt muss auch die Vertretung beachtet werden. Deutsche Gerichte sind sich einig in der Bewertung, dass Abwesenheit nicht von der Pflicht zum Winterdienst befreit. Dies gilt auch für Krankheit oder Alter. Eine Übersicht der wichtigsten Streugüter erhalten interessierte Leserinnen und Leser bei uns in der entsprechenden Kategorie.

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