Die Haftung im Schadensfall ist gesetzlich geregelt. Einleitend muss festgestellt werden, dass ein Warnschild „Privatweg – Betreten auf eigene Gefahr“ nicht von der Pflicht zum Winterdienst entbindet. Sollte es wegen einer Verletzung der Räum- und Streupflicht zu einem Unfall kommen, hat der Verletzte Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Der Deutsche Mieterbund (DMB) erklärt dazu: „War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, hilft ihm eine private Haftpflichtversicherung. Ist der Vermieter seiner Verpflichtung, Eis und Schnee zu räumen, nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein.“ Fußgänger sind allerdings auch in der Pflicht. Sollten die Witterungsverhältnisse Glätte vermuten lassen, müssen sie Vorsicht walten lassen. Nach einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichtes kann ein Verunglückter daher auch nur 50 Prozent des Schadens geltend machen.